Überblick, Stand Juli 2026
Das mit seiner deutschen Zweigstelle in Flensburg vertretene dänische Energieunternehmen Eurowind Energy [ https://eurowindenergy.com/de ] plant an der Gemeindegrenze zwischen Oeversee und Freienwill (Potenzialfläche PR1_SLF_036) sechs neue Windräder zu errichten. Ein weiteres wollen private Investoren nordöstlich von Kleinwolstrup bauen. Diese Anlagen sind mit einer Leistung von voraussichtlich 6 – 7 Megawatt und einer Gesamthöhe von bis zu ca. 300 m die größten Windräder, die derzeit an Land verbaut werden.
Die Gemeindevertretungen Freienwills und Oeversees betonen, dass beide Projekte bislang nicht beschlossen oder final genehmigt sind. Mitte Juni 2026 fand hierzu eine gemeinsame Einwohnerversammlung im Freienwill-Krug statt, bei der Bürger erhebliche Bedenken bezüglich Lärm und Belastung äußerten.
Allgemeine Information zur Steuerung der Windenergie in Schleswig-Holstein
Die räumliche Steuerung der Windenergie in Schleswig-Holstein erfolgt über den Landesentwicklungsplan Windenergie sowie drei überarbeitete Regionalpläne (I, II und III, wo Regionalplan I = Flensburg, Nordfriesland und Schleswig-Flensburg). Ziel ist die Ausweisung von rund 3,4 % der Landesfläche für Windenergie, um das Ausbauziel von 15 Gigawatt bis 2030 zu erreichen.
In der Regionalplanung gibt es sogenannte Abwägungsbereiche, das sind vorläufige, nicht rechtsverbindliche Planungsflächen aus früheren Entwurfsphasen, die im Zuge der jüngsten Pläne in konkrete Vorranggebiete umgewandelt oder verworfen werden.
Der Begriff „Regionalplan V“ und die dazugehörigen Abwägungsbereiche beziehen sich auf die ältere Raumordnungsstruktur in Schleswig-Holstein – die Landesplanung wurde 2014 reformiert. Aus den ehemals fünf Planungsräumen (darunter Raum V für den Landesteil Schleswig) entstanden die drei übergeordneten Planungsräume (I, II und III).
Rechtlicher Hintergrund
Die Teilaufstellung des Regionalplans I (Windenergie an Land), die am 31. Dezember 2020 in Kraft getreten war, wurde gerichtlich für unwirksam erklärt (*) und ist seit dem 20. Februar 2024 nicht mehr wirksam. Das Land Schleswig-Holstein weist dies in seiner Übersicht der geltenden Raumordnungspläne aus. Nach dem derzeitigen Verfahrensstand ist damit zu rechnen, dass die neuen Regionalpläne voraussichtlich Ende des Jahres 2026 / Anfang 2027 in Kraft treten, ein verbindliches Datum hat das Land Schleswig-Holstein noch nicht bekannt gegeben.
Im Online-Beteiligungsportal BOB-SH können alle Entwürfe für die neuen Regionalpläne mit den dazugehörenden Unterlagen eingesehen werden. Stellungnahmen können seit dem 30.06.2026 nur noch per E-Mail an
sowie per Post an die Adresse:
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein
Abteilung Landesplanung IV 62
Düsternbrooker Weg 92
24105 Kiel
gesendet werden.
(*) Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht erklärte die Teilaufstellung des Regionalplans I (Windenergie an Land) für unwirksam, weil sie an einem Abwägungsmangel litt. Das Land hatte bei der Auswahl der Vorranggebiete zwei Landschaftsschutzgebiete im Kreis Nordfriesland als Tabuflächen berücksichtigt, obwohl diese bereits zuvor gerichtlich für unwirksam erklärt worden waren. Nach Auffassung des Gerichts führte dieser Fehler zu einer fehlerhaften Flächenauswahl und erfasste das gesamte Planungskonzept, sodass die Teilaufstellung insgesamt für unwirksam zu erklären war.
Bewertung der Potenzialfläche PR1_SLF_036 in der heute unwirksamen Regionalplanung von 2020
Zitat aus der Regionalplanung 2020:
„Potenzialfläche wird nicht als Vorranggebiet übernommen“
„Abwägungsentscheidung
Aufgrund der relativ zentralen Lage im Stadt-Umland-Bereich und der Bedeutung für die Naherholung in der Region Flensburg wird die Fläche nicht als Vorranggebiet übernommen. Dies wird durch die Darstellung im Regionalplan V als Gebiet mit besonderer Bedeutung für Natur und Landschaft unterstrichen. Der als weiches Tabukriterium festgelegte Abstandsbereich um Siedlungen von 800 m wird für die Ortslagen Munkwolstrup und Freienwill um einen 200 m erweiterten Schutzbereich ergänzt, da aufgrund der in diesem Bereich fehlenden Windenergienutzung dem siedlungsnahen Freiraumschutz ein höheres Gewicht eingeräumt wird. Damit wird die Mindestgröße für Vorranggebiete von 15 ha nicht mehr erreicht.“
In der Bewertung der Abwägungskriterien zur Fläche PR1_SFL_036 wurden folgende Punkte als mit hohem Konfliktrisiko bewertet:
– Abstandsbereich 800m bis 1.000m um Siedlungsbereiche (*)
– Stadt-, Umlandber. ländl. Räume/ verdicht. Ber. der Ordnungsr. um HH, HL u. KI (**)
– Flächen mit militärischen Belangen (***)
(*) Hinweis: 800 bis 1.000 Meter zu zusammenhängenden Siedlungsbereichen (reine/allgemeine Wohngebiete, Dörfer und größere Ortslagen). 400 Meter als absoluter Mindestabstand zu rechtmäßig errichteten Wohngebäuden im baulichen Außenbereich. Die Landesspezifische höhenabhängige Regelung 3H-/5H ist nicht mehr in Kraft.
(**) der Hinweis auf HH, KI u. HL ist nicht schlüssig
(***) Bedarf der Klärung